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Fachfraumann Gesundheit_FINAL_dev

FaGe Art. 31 & Art 32

Grundlagen_Ausbildungsvarianten_Art. 32_FaGe0326

Art. 31 Validierung

Die Validierung von Bildungsleistungen nach Art. 31 der Berufsbildungsverordnung (BBV vom 19.11.2003) ist für Fachfrauen/Fachmänner Gesundheit im Kantons Bern derzeit nicht möglich.

Interessierte Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Bildungs- und Kulturdirektion in andere Kantone verwiesen.

Bereits vorhandene Kompetenzen, gewonnen während der bisherigen Arbeitstätigkeit und die für den angestrebten Abschluss verlangt sind, können in einem speziellen Validierungsverfahren mit einem zusammengestellten Dossier nachgewiesen werden.

Stufen des Validierungsverfahrens

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Ausbildungsberatung Validierung

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
031 636 79 00
E-Mail

Art. 32 Nachholbildung

Die Nachholbildung nach Art. 32 richtet sich an Erwachsene, welche zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden können, auch wenn sie ihre Berufskenntnisse auf eine andere Weise als in einer beruflichen Grundbildung erworben haben. 

Personen, welche mindestens fünf Jahre Berufserfahrung mitbringen, davon drei Jahre im Berufsfeld Pflege und Betreuung, können sich beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt für das Qualifikationsverfahren FaGe anmelden. Es wird empfohlen, die Berufsfachschule und die Überbetrieblichen Kurse zu besuchen. Falls noch kein Abschluss auf der Sekundarstufe 2 vorliegt, ist der Besuch der Berufsfachschule kostenlos, die Überbetrieblichen Kurse sind kostenpflichtig. In Ausnahmefällen absolvieren Interessierte das Qualifikationsverfahren ohne Schul- oder ÜK-Besuch.

Während der Zeit, in welcher die Bildung nachgeholt wird, besteht kein Lehrvertrag. Die Personen, welche nach Art. 32 abschliessen, haben mit einem Betrieb einen Arbeitsvertrag. Der Betrieb ist nicht verpflichtet, eine Bildungsleistung zu erbringen.

Der ABU muss vor oder während dem Qualifikationsverfahren abgeschlossen werden.

Bevor sich Personen für das Qualifiationsverfahren anmelden, sollte mit dem Betrieb die Möglichkeit der internen Durchführung besprochen werden. Der Betrieb muss dafür eine/n Prüfungsexpertin/en für die interne wie auch für eine externe Prüfung zur Verfügung stellen. Die Vorbereitungs-, Durchführungs- und Nachbearbeitungszeit geht zu Lasten des Betriebs. Wir empfehlen den Kandidatinnen und Kandidaten, welche nach Art. 32 abschliessen, die Zusage des Betriebes, das Qualifikationsverfahren durchzuführen, schriftlich einzuholen.

Ausbildungsberatung Art. 32 BBV

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
031 636 79 00
E-Mail

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