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Das Lehrverhältnis

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Der Lehrvertrag

Bitte verwenden Sie nur noch den überarbeiteten und aktuellsten Lehrvertrag, der Ihnen in elektronischer Form rechts in der BKD Link-Box zur Verfügung steht. Sie helfen damit, Rückfragen und Fehlerquellen zu vermeiden.

Im Lehrvertrag ist auch die AHV-Nr. der Lernenden zu erfassen. Reichen Sie Lehrverträge nach Unterzeichnung rasch ein. So erleichtern Sie die Zuteilung der Schulorte und Lernende haben eine grössere Chance, die dem Lehrbetrieb nächstgelegene Berufsfachschule besuchen zu können.

Probezeit

Die Probezeit wird im Lehrvertrag festgelegt. Sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Mit Vorteil wird die Probezeit auf die zulässige Höchstdauer angesetzt, damit sich die lernende Person und die/der Berufsbildner/in von der richtigen Berufswahl überzeugen können. Kann nach Ende der Probezeit zu wenig umfassend beurteilt werden, ob die/der Lernende die beruflichen und institutionellen Anforderungen erfüllt, kann die Probezeit verlängert werden. Die Höchstdauer der Probezeit von drei Monaten (Art. 344a Abs. 2 OR) kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf maximal sechs Monate verlängert werden (Art. 344a Abs. 4 OR). Bei der Verlängerung sollen einerseits messbare Ziele vereinbart sowie auch gegenseitige Erwartungen formuliert werden.

In der Probezeit kann der Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit von beiden Parteien aufgelöst werden. Während der Probezeit könnte der Lehrbetrieb auch dann kündigen, wenn die lernende Person wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Schwangerschaft nicht arbeiten kann. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Bern (MBA) muss schriftlich orientiert werden.

Die entsprechenden Formulare sind auf der Website der Biildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern aufgeschaltet.

Falls eine lernende Person in der Probezeit krank wird, einen Unfall hat oder Militärdienst leisten muss, verlängert sich die Probezeit um die Anzahl der ausgefallenen Tage (ohne Genehmigung durch das MBA).

Erfüllt die/der Lernende die zu Beginn festgesetzten Ziele und Pflichten, endet die vereinbarte Probezeit und der Lehrvertrag dauert bis ans Ende der Lehrzeit. Der Lehrvertrag kann nur noch gegenseitig oder aus wichtigen Gründen einseitig aufgelöst werden.

Vereinbarung mit Lernenden der beruflichen Grundbildung

Die vom Fachbereich ÜZA erstellte Vereinbarung dient vor allem neuen Lernenden, in die Aufgaben während der Berufsausbildung zu kommen, schneller ihre Rolle als Lernende zu finden und die Mitverantwortung für ihre Ausbildung zu übernehmen.

Es steht jedem Betrieb frei (wird empfohlen), die aufgeführten Punkte der betrieblichen Situation anzupassen oder allenfalls zu erweitern.

Lohnempfehlungen

Lohnempfehlungen 2025

Grundsätzlich vereinbaren die Lehrvertragsparteien die Entschädigung gemeinsam. 


Richtlinien für den Lohn von FaGe-Lernenden

Für die Festsetzung der Löhne von Lernenden gelten die folgenden Rahmenbedingungen:

  • Private und öffentlich-subventionierte Betriebe sind in der Festlegung der Löhne ihrer Lernenden grundsätzlich frei. 
  • Für öffentlich-subventionierte Betriebe besteht eine Subventionslimite. Diese richtet sich nach dem Regierungsratsbeschluss (RRB) zur „Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal für das Jahr 2025″ vom 11. Dezember 2024, der die folgenden Beträge festlegt:
2025-FaGe-Lernende-kant-Verwalt-andere

Für kantonale Institutionen sind die oben genannten Löhne verbindlich. Für Lernende des Projektes „Lehre und Sport“ sowie für Lernende, die einen Abschluss auf Sekundarstufe 2 vorweisen können oder das letzte Jahre wiederholen müssen, beachten Sie bitte die weiteren Bestimmungen auf Seite 4 des RRB.

Empfehlungen für den Lohn von erwachsenen Lernenden (verkürzte Grundbildung)

Grundsätzliche Gedanken:

  • Ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis wird während der Ausbildungszeit durch einen Lehrvertrag abgelöst.
  • Der Lohn des Lehrvertrags richtet sich in diesem Fall nach dem bisherigen Anstellungsvertrag, angepasst an das Arbeitspensum.
  • Der Betrieb einigt sich mit der/dem Lernenden über die Lohnreduktion, welche auf Grund der Abwesenheiten (Berufsschule und ÜK) und (allenfalls) verminderter Arbeitsproduktivität erfolgt.
  • Die Kosten für die Überbetrieblichen Kurse (ÜK) müssen vom Lehrbetrieb übernommen werden, da sie ein Bestandteil der Ausbildung (Lehrvertrag) sind.
  • Wird eine Person neu im Betrieb angestellt, empfiehlt die OdA Gesundheit Bern, je nach Vorbildung und Erfahrung, die Einreihung in der Gehaltsklasse 8 bzw. 9 gemäss geltendem Regierungsratsbeschluss (s. Link in Box) und kantonalem Gehaltssystem.
  • Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bezahlt den Betrieben eine Ausbildungsentschädigung von CHF 6000.- pro Lehrverhältnis, sofern der Monatslohn der Lernenden FaGe E bei einem 85%-Pensum (60% Betrieb, 25 % schulischer Unterricht und ÜK) nicht unter CHF 2800.- liegt.

Lohnempfehlungen ausgelernte FaGe

Die Empfehlung der OdA Gesundheit Bern für FaGe nach Lehrabschluss als Einstiegslohn stützt sich auf die Gehaltsklasse 13 / Einstiegsstufe 6, was einem Monatslohn von CHF 4’578.75 bzw. Jahresgehalt von CHF 59’523.75 entspricht. Die Lohnempfehlung sollte von Arbeitgebern im Kanton Bern nicht unterschritten werden.

2025-FaGe-Ausgelernte-Monatsgehalt

2025-FaGe-Ausgelernte-Jahresgehalt

Ausbildungsentschädigung für Lehrbetriebe

Die ungedeckten Ausbildungskosten der Lehrbetriebe werden durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern mit einer Pauschale abgegolten.

Für die dreijährige Grundbildung Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ beträgt diese CHF 5’500.- pro ein Lehrverhältnis. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich zu je CHF 1’833.- direkt an die Lehrbetriebe. Grundlage für die Auszahlung ist ein gültiger Lehrvertrag.

Für die FaGe E-Lernenden wird eine Ausbildungsentschädigung von insgesamt CHF 6’000.- pro Lehrverhältnis ausbezahlt.

Absenzenregelung

Absenzenregelung in der beruflichen Grundbildung

In der beruflichen Grundbildung gibt es keine absolute Regel zum Absenzenmaximum. Als oberstes Ziel gilt es, die Bildungsziele erfolgreich zu erreichen. Bei wiederkehrenden Kurzabsenzen wird empfohlen, mit den Lernenden die Fehlzeiten zu thematisieren und Auffälligkeiten transparent anzusprechen. Bei längeren Absenzen sollte mit der/dem Lernenden frühzeitig besprochen werden, dass eine Verlängerung nicht ausgeschlossen wird, eine Aktennotiz und eine Förderplanung wird dringend empfohlen. Falls die Bildungsziele trotz individueller Förderung nicht erreicht werden können, ist die Verlängerung der Bildungsdauer (Wiederholen des Lehrjahres) oder gar eine Auflösung des Lehrvertrages effektiv ein Thema.

Beratung

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Barbara Rebsamen
031 633 88 87
E-Mail

Eintrittsuntersuchung

Im Anhangsdokument «Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes» des Bildungsplanes wird unter anderem auf die Infektionsgefährdung der Lernenden hingewiesen. Diese besteht im Arbeitsalltag bei der Pflege und Betreuung von Klienten/innen.

Als Präventionsmassnahme ist daher festgelegt, dass sich die Lernenden bei Lehrbeginn einer Eintrittsuntersuchung durch eine/n Arbeitsmediziner/in unterziehen müssen. Diese bezieht sich primär auf das Impfen, insbesondere Hepatitis B (Seite 3).

Die Eintrittsuntersuchung ist Sache des Lehrbetriebes. Er ist dafür verantwortlich, das Impfthema bei Lehrbeginn bei der Lernenden abzuklären. Falls Impfbedarf besteht und die Impfung nicht beim Hausarzt durchgeführt wird, muss der Lehrbetrieb auf weitere Möglichkeiten von Angeboten hinweisen (Heimarzt, Arbeitsmediziner). Das MBA benötigt hierzu mit dem eingereichten Lehrvertrag keine Unterlagen.

Umwandlung, Verlängerung, Abbruch

Umwandlung

Stufenwechsel von EFZ zu EBA oder EBA zu EFZ

Lernende können die Eignung im Berufsfeld und im Betrieb erfüllen, jedoch durch die beruflichen Anforderungen des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ überfordert oder des eidgenössischen Berufsattests EBA unterfordert sein. Ein Stufenwechsel oder auch Umwandlung ist indiziert. Da die im Betrieb generierten Erfahrungsnoten Teil des Qualifikationsverfahrens sind, werden bei einem Stufenwechsel (Umwandlung) keine bestehenden Noten in das neue Vertragsverhältnis übernommen.

Bei einem Stufenwechsel reicht der Lehrbetrieb lediglich einen neuen Lehrvertrag des entsprechenden Berufes beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) ein, es wird kein Auflösungsschreiben benötigt.

Optimalerweise bespricht die Berufsbildnerin, der Berufsbildner die Umwandlung bzw. den Klassenwechsel bereits mit der Berufsfachschule. Das MBA entscheidet über den Vollzug.

In der beruflichen Grundbildung ist es möglich, individuell auf die Bedürfnisse der Lernenden einzugehen.

Mit der zweijährigen Grundbildung Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA können Lehrbetriebe in Absprache mit den Lernenden und den Bildungspartnern eine Umwandlung vornehmen. 

AGS zu FaGe

Bei einer Unterforderung einer/eines AGS EBA ist es möglich, in die EFZ Grundbildung zu wechseln. Hier ist ein Wechsel meist in der Probezeit oder bis Ende erstes Semester vorgesehen. Die Kompetennachweise werden in der EFZ-Ausbildung alle erarbeitet.

FaGe zu AGS

Lernende FaGe, welche überfordert sind, können üblicherweise nach dem ersten oder zweiten Semester in die Grundbildung AGS EBA wechseln. Bei dieser Umwandlung werden nur noch die Kompetenznachweise von der EBA-Ausbildung erarbeitet.

Durchlässigkeit

Die Durchlässigkeit sieht Folgendes vor:

Bei erfolgreichem Abschluss in der EBA-Ausbildung AGS kann nach einer Standortbestimmung und unter Einbezug aller Betroffenen die EFZ-Grundbildung FaGe verkürzt (ab 2. Lehrjahr) absolviert werden. 

Verlängerung in der beruflichen Grundbildung

Falls während der Ausbildung die lernende Person die Bildungsziele nicht erreichen kann, soll im mündlichen Austausch frühzeitig eine mögliche Verlängerung thematisiert werden. Hierbei sind Aktennotizen und Zielvereinbarungen nötig, damit später entschieden werden kann, ob die Ziele aufgeholt werden konnten oder eben eine Verlängerung (Wiederholen des Lehrjahres) nötig ist. Die Verlängerung muss vom MBA genehmigt werden. Das Wiederholen des Lehrjahres erfolgt auf Semesterstart. Die erbrachten Bildungsleistungen aus dem bereits absolvierten Lehrjahr werden durch die neuen Benotungen im Wiederholungsjahr ersetzt.

Beratung

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Barbara Rebsamen
031 633 88 87
E-Mail

Auflösung eines Lehrvertrages

Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, im Falle einer Lehrvertragsauflösung sowohl das MBA als auch die OdA Gesundheit Bern darüber in Kenntnis zu setzen. Da die Lehrbetriebe das Kursgeld jeweils für ein Jahr im Voraus bezahlen, werden die Kosten für die auf Grund der Lehrvertragsauflösung nicht besuchten ÜK-Tage zurückerstattet (Stichtag: Datum Lehrvertragsauflösung). Zu diesem Zweck reichen Sie bitte das Formular „Antrag zur Rückerstattung der ÜK-Beiträge bei Lehrvertragsauflösung“ bis spätestens Ende des laufenden Lehrjahrs ausgefüllt bei der OdA Gesundheit Bern ein. Das Formular finden Sie auf unserer Online-Datenbank OdAOrg.

Nach einer Lehrvertragsauflösung haben Lernende das Recht, während drei Monaten kostenlos weiterhin ÜK sowie Berufsfachschule zu besuchen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn die Lernenden in der Branche verbleiben. Voraussetzung für diese Abmachung sind regelmässiger Besuch sowie Partizipation. Bei Nichterfüllen entscheidet die Schule/ÜK-Leitung über die Weiterführung oder den Abbruch.

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