Eine Dienstleistung der OdA Gesundheit Bern
AGS Validierung nach Art. 31 BBV
Der Weg zum EBA AGS nach Art. 31
Das Eidg. Berufsattest AGS kann auch mittels Validierungsverfahren erworben werden, welches im Art. 31 der Berufsbildungsverordnung (BBV) verankert ist. Bereits vorhandene Kompetenzen, gewonnen während der bisherigen Arbeitstätigkeit und die für den angestrebten Abschluss verlangt sind, können so mit einem zusammengestellten Dossier und in einem speziellen Verfahren nachgewiesen werden.
Für die Validierungsverfahren sind die Kantone zuständig, wobei jeder Kanton über ein so genanntes Eingangsportal verfügt, über welches die erforderlichen Informationen bezogen werden können sowie die Anmeldung erfolgt. Bewerber/innen aus dem Kanton Bern werden dem Validierungsverfahren AGS im Kanton Zürich zugeteilt. Der Kanton Zürich ist der einzige Kanton in der Deutschschweiz, welcher das Verfahren für die Assistentinnen und Assistenten Gesundheit und Soziales anbietet.
Zur Erlangung des EBA mittels Validierung müssen die Bewerbenden folgende fünf Phasen durchlaufen:
Login
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